(1) In einer Entfernung bis 15 m beiderseits der Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten dürfen neue Anlagen jeder Art nicht errichtet werden. Dies gilt auch für Zu- und Umbauten, wenn dadurch der Abstand der Anlage zur Landesstraße verringert wird. Die Landesstraßenverwaltung hat Ausnahmen vom Bauverbot zuzustimmen, soweit dadurch nicht
a. | der Bauzustand der Straße, | |||||||||
b. | der Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der von unterirdischen Einbauten freizuhaltender Raum, | |||||||||
c. | vorhandene Planungen für Straßenausbaumaßnahmen | |||||||||
d. | erforderliche zukünftige Maßnahmen auf Grund der prognostizierbaren Verkehrszunahme oder | |||||||||
e. | die Verkehrssicherheit | |||||||||
beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen ab Einlangen des Ansuchens erteilt, entscheidet die Behörde auf Antrag über die Ausnahmebewilligung. Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt. |
(2) Erwächst einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer durch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 ein Nachteil, so kann hieraus ein Entschädigungsanspruch nicht abgeleitet werden.
(3) Die Breite der in Abs. 1 genannten Zonen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei Straßen in Dammlage vom Böschungsfuß, bei Straßen in Einschnittslage von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen. Die inneren Grenzen des Bauverbotsbereiches werden durch die Landesstraßengrundgrenzen gebildet.
(4) Die Behörde hat auf Antrag der Landesstraßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten der Betroffenen anzuordnen.
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