(1) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von öffentlichen Privatstraßen, welche ihrer Art nach nur mit Fahrrädern, zu Fuß oder durch Tiere benützt werden können oder vorwiegend auf diese Weise benützt werden, haben zu dulden, dass Gemeinden oder Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns oder Fremdenverkehrs ist, diese Wege im bisherigen Umfang erhalten und an solchen Wegen Wegweiser und Markierungszeichen anbringen.
(2) Wenn es die übliche landwirtschaftliche Nutzung erfordert, darf der allgemeine Verkehr auf Wanderwegen, Radfahrwegen und Reitwegen vom Straßenerhalter vorübergehend ganz oder teilweise beschränkt werden.
(3) Soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sportes erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung Beschränkungen der Wegefreiheit nach den vorstehenden Absätzen verfügen. Solche Beschränkungen sind unbeschadet der sonst für die Kundmachung der Verordnungen geltenden Vorschriften auch im betroffenen Gebiet im ausreichenden Ausmaß kundzumachen.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind Grundstücke, die der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, ausgenommen.
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