(1) Straßenverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Sorge für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen, insbesondere ihrer technischen und wirtschaftlichen Pflege und Instandhaltung sowie der Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses betraute Einrichtung.
(2) Das Land besorgt die Straßenverwaltung durch die von ihm damit betrauten Dienststellen des Landes (Landesstraßenverwaltung), die Gemeinde durch die von ihr betraute Dienststelle der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Dem Land und den Gemeinden kommt in Verfahren, die ihre Straßen betreffen, und es sich nicht um Verwaltungsstrafverfahren handelt, Parteieigenschaft im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, zu.
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