(1) Die Landesregierung hat den Entwurf des Aktionsplanes und einen allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, die zugehörige strategische Lärmkarte sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Aktionsplanes während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Auflage ist im Amtsblatt für das Land Burgenland kundzumachen.
(2) Während der Auflagefrist kann jeder schriftlich zum Entwurf des Aktionsplanes Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung der Auflage hinzuweisen.
(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und bei der Erlassung des Aktionsplanes zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan und die zugehörige strategische Lärmkarte beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Burgenland ist auf die Auflage beim Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.
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