§ 29 Bgld. SG 2005 Einleitung des Verfahrens

Bgld. SG 2005 - Burgenländisches Straßengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche sowie eines Grundbuchsauszuges, von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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