(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 37b Abs. 1 Pläne zur Regelung der Lärmprobleme und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung (Aktionspläne) auszuarbeiten, und zwar
a) | bis spätestens 31. Mai 2008: für Hauptverkehrsstraßen gemäß § 37a Abs. 1; | |||||||||
b) | bis spätestens 31. Mai 2013: für Hauptverkehrsstraßen gemäß § 37a Abs. 2. |
(2) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 haben den Anforderungen des Anhanges V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen. Ist in der Lärmkarte ein Ausmaß an Lärmbelastungen ausgewiesen, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, so sind im betreffenden Aktionsplan Lärmschutzmaßnahmen vorrangig für dieses Gebiet vorzusehen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Aktionspläne sind die betroffenen Gemeinden verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung mitzuteilen, welche Maßnahmen sie hinsichtlich der von Gemeindestraßen ausgehenden Lärmbelastungen zu ergreifen beabsichtigen.
(4) Falls Maßnahmen Teil der Aktionspläne werden sollen, die nicht in die Zuständigkeit des Landes fallen, dürfen diese nur mit Zustimmung der betroffenen Stelle aufgenommen werden.
(5) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Richtlinie 2002/49/EG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Aktionspläne erlassen.
(6) Die Aktionspläne sind der Europäischen Kommission im Wege der Bundesdienststellen zu übermitteln und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
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