(1) Die Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der öffentlichen Straßen steht jedermann im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften offen (Gemeingebrauch). Jede gröbliche Verunreinigung oder Beschädigung der Straße ist verboten.
(2) Jede Benützung der öffentlichen Straße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck durch Einrichtungen unter, auf oder über dem Straßengrund (Sondernutzung), bedarf unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, der Zustimmung der Straßenverwaltung. Ausgenommen von dieser Regelung sind politische Werbung sowie Dankadressen jeweils im Zeitraum von zehn Wochen vor bis zwei Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung. Für eine derartige Zustimmung kann ein Entgelt eingehoben werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden. Insoweit solche Benützungsrechte an einer Straße vor ihrer Erklärung als öffentliche Straße begründet worden sind, bleiben sie im gleichen Umfang bestehen.
(3) Die Straßenverwaltung kann - sofern dies nicht den ausdrücklichen Bedingungen der Zustimmung zur Benützung widerspricht - jederzeit, ohne Entschädigung zu leisten, eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, falls dies wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird. Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines ohne ihre Zustimmung herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers anzuordnen.
(4) Die Straßenverwaltung kann die Errichtung und Ausgestaltung von Haltestellen sowie damit in Verbindung stehende Straßenverbreiterungen, Ausweichen und dergleichen vom Ersatz der Kosten abhängig machen.
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