(1) Den Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung, die die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt, außer Betracht zu bleiben. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(2) Enteigneter ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie die oder der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandsberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist. Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, die Bergbauzwecken dienen, ist auch der Bergbauberechtigte Enteigneter.
(3) Wird der Enteigneten oder dem Enteigneten durch die Enteignung die den Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit oder der den Unterhalt begründende Betrieb entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, dass ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit bzw. der Erwerb einer Betriebsanlage ermöglicht wird, die nach Größe und Ausstattung der enteigneten entspricht. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandsnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
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