Auf Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, wenn es Rücksichten des Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung erfordern, zur Freihaltung der erforderlichen Sichträume oder dergleichen, durch Bescheid anordnen, dass ohne Anspruch auf Entschädigung der an eine Landesstraße oder Gemeindestraße angrenzende Wald in einer Breite von 4 m (§ 32 Abs. 3) zu beiden Seiten der Straße zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.
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