(1) Ein Aktionsplan ist vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des § 10a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sinngemäß vorliegen.
(2) Die §§ 10a bis 10d, 10e Abs. 1, §§ 10f und 10g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Der Umweltbericht hat Teil des nach § 37d Abs. 1 mit dem Entwurf des Aktionsplanes aufzulegenden Erläuterungsberichtes zu sein. Die Erklärung nach § 10f Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ist gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 37d Abs. 4 zu veröffentlichen.
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