(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die in § 6 Abs. 2 enthaltenen Aufgaben, insoweit diese den Bau und die Umlegung von Landesstraßen betreffen, ausgenommen die Stellungnahme der Gemeinde, und die in § 26 Abs. 3 enthaltenen Aufgaben sind jedoch im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
0 Kommentare zu § 40 Bgld. SG 2005