(1) Die Landesregierung hat strategische Lärmkarten zur Bewertung der auf den Verkehr zurückzuführenden Lärmbelastung auszuarbeiten, und zwar
a) | bis spätestens 31. Mai 2007: eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung, die auf den Lärm von Hauptverkehrsstraßen gemäß § 37a Abs. 1 zurückzuführen ist; | |||||||||
b) | bis spätestens 31. Mai 2012: eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung, die auf den Lärm von Hauptverkehrsstraßen gemäß § 37a Abs. 2 zurückzuführen ist. |
(2) Die strategischen Lärmkarten (Abs. 1) haben den Anforderungen der Richtlinie 2002/49/EG in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU zu entsprechen. Die Lärmsituation ist mittels eines Tag-Abend-Nacht-Lärmindexes sowie eines Nachtlärmindexes darzustellen. Falls die Lärmbelastung ein Ausmaß erreicht, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, ist diese Überschreitung der Schwellenwerte gesondert darzustellen und die davon betroffene Wohnbevölkerung auszuweisen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet,
a) | die betroffene Wohnbevölkerung zu erheben und die diesbezüglichen Daten zu übermitteln; | |||||||||
b) | vorhandene Daten zu übermitteln, sofern sie für die Ausarbeitung der Lärmkarten erforderlich sind; | |||||||||
c) | sonstige Daten zu erheben und zu übermitteln, soweit sie für die Darstellung der Lärmsituation aufgrund des Verkehrs auf Gemeindestraßen erforderlich sind. |
(4) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Richtlinie 2002/49/EG in der Fassung der Richtlinie 2015/996/EU durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Lärmkarten zu erlassen, insbesondere über
a) | die Lärmindizes sowie die hiefür anzuwendenden Bewertungsmethoden; | |||||||||
b) | die Schwellenwerte für Straßenlärm; | |||||||||
c) | die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten. |
(5) Die strategischen Lärmkarten sind der Europäischen Kommission im Wege der Bundesdienststellen zu übermitteln, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
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