(1) Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Straßen und deren Bestandteilen (§ 2) sowie aus Rücksichten auf die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen kann das Eigentum, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.
(2) Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesem Zweck die für die Errichtung von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen, Ableitungsgräben und Sickergruben, Retentionsbecken, Bepflanzungen udgl. sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen (§ 16) erforderlichen Grundstücke durch Enteignung erworben werden.
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