Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
1. | die Landesregierung für Landesstraßen; | |||||||||
2. | die Bezirksverwaltungsbehörde | |||||||||
a) | für Verfahren nach § 25, sofern sich diese nicht auf Landesstraßen beziehen, | |||||||||
b) | für Enteignungsverfahren gemäß den §§ 27 bis 31, soweit sich diese auf Verkehrsflächen der Gemeinden beziehen, und | |||||||||
c) | zur Handhabung des Verwaltungsstrafrechts, | |||||||||
3. | der Bürgermeister für alle sonstigen Verfahren betreffend Verkehrsflächen der Gemeinden und öffentliche Privatstraßen, soweit nach den gemeindeorganisationsrechtlichen Bestimmungen nicht der Gemeinderat zuständig ist, | |||||||||
4. | das Landesverwaltungsgericht. |
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