(1) Betriebe im Zuge von Landesstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Kfz-Waschanlagen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung der Zu- und Abfahrt eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung). Eine derartige Zustimmung kann vom Ersatz der der Landesstraßenverwaltung entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
(2) Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen ab Einlangen des Ansuchens erteilt, entscheidet die Behörde auf Antrag über die Bewilligung und die Höhe des Kostenersatzes.
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