(1) Auf Antrag der Straßenverwaltung hat die Behörde dieser zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Straße die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Über die zu leistende Entschädigung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 28 und 30 zu entscheiden.
(2) Über Einwendungen der Grundeigentümer oder Nachbarinnen und Nachbarn gegen die Zulässigkeit einzelner hiebei vorzunehmender Handlungen entscheidet unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes die Behörde.
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