(1) Die Landesregierung hat spätestens einen Monat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die von ihnen verwalteten Straßen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, der Landesregierung zeitgerecht bekannt zu geben. Die Meldung ist bis 31. Mai 2010, und danach alle fünf Jahre, zu aktualisieren.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. November 2008 festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeuge aufweisen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellten Hauptverkehrsstraßen und die aktualisierten Feststellungen sind spätestens einen Monat nach den genannten Terminen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Bundesdienststellen mitzuteilen.
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