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(1) Die Verwendung von Fallen im Jagdbetrieb, ausgenommen von solchen gemäß Abs. 2, ist verboten.
(2) Im Jagdbetrieb dürfen unbeschadet des Abs. 3 nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und die durch die Einrichtung die Gewähr dafür bieten, dass das Tier unversehrt gefangen wird (Lebendfangfallen).
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf zum Fangen von Haarraubwild für die Zeit von November bis einschließlich Februar für einen örtlich begrenzten Bereich die Verwendung von sofort tötenden Fallen (Prügelfallen, Scherenfallen, Abzugeisen) höchstens für die Dauer der Jagdperiode bewilligen, wenn öffentliche Interessen an der Aufstellung solcher Fallen, insbesondere die Bekämpfung von Tierseuchen oder die übermäßige Vermehrung einer Tierart, andere öffentliche Interessen, insbesondere solche des Tier- und Artenschutzes, überwiegen.
(4) Eine Bewilligung für Abzugeisen gemäß Abs. 3 darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, dass
1. | die Fallen von befähigten Personen aufgestellt werden; die Befähigung ist durch eine Bestätigung | |||||||||
2. | die Fallen | |||||||||
3. | gewährleistet ist, dass die Fallen täglich kontrolliert werden. |
(5) Jedes Abzugeisen ist vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode von der Jagdleiterin oder dem vom Burgenländischen Landesjagdverband namhaft gemachten OrganJagdleiter der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen, derdie es auf seine Eignung zu überprüfen hat. Der Burgenländische Landesjagdverband hat geeignete Abzugeisen und mit einer PrüfnummerRegisternummer zu versehen hat. Diese Prüfnummer sowie NameRegisternummer ist in ein Verzeichnis gemeinsam mit dem Jagdrevier und dem Namen und der Anschrift der zur Aufstellung berechtigten Person sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Falle aufgestellt werden sollFallenstellerin oder des Fallenstellers aufzunehmen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Bestimmungen über die Dauer, die und Lehrinhalte und die Prüfung der vom Burgenländischen Landesjagdverband abzuhaltenden Kurse für Fallenstellerinnen und Fallenstellervon Fallenstellerkursen sowie über die Art und die Prüfung der von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden Prüfung und über die Fallen und ihre Kennzeichnung mit Prüfnummern zu erlassen.
(1) Die Verwendung von Fallen im Jagdbetrieb, ausgenommen von solchen gemäß Abs. 2, ist verboten.
(2) Im Jagdbetrieb dürfen unbeschadet des Abs. 3 nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und die durch die Einrichtung die Gewähr dafür bieten, dass das Tier unversehrt gefangen wird (Lebendfangfallen).
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf zum Fangen von Haarraubwild für die Zeit von November bis einschließlich Februar für einen örtlich begrenzten Bereich die Verwendung von sofort tötenden Fallen (Prügelfallen, Scherenfallen, Abzugeisen) höchstens für die Dauer der Jagdperiode bewilligen, wenn öffentliche Interessen an der Aufstellung solcher Fallen, insbesondere die Bekämpfung von Tierseuchen oder die übermäßige Vermehrung einer Tierart, andere öffentliche Interessen, insbesondere solche des Tier- und Artenschutzes, überwiegen.
(4) Eine Bewilligung für Abzugeisen gemäß Abs. 3 darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, dass
1. | die Fallen von befähigten Personen aufgestellt werden; die Befähigung ist durch eine Bestätigung | |||||||||
2. | die Fallen | |||||||||
3. | gewährleistet ist, dass die Fallen täglich kontrolliert werden. |
(5) Jedes Abzugeisen ist vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode von der Jagdleiterin oder dem vom Burgenländischen Landesjagdverband namhaft gemachten OrganJagdleiter der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuweisen, derdie es auf seine Eignung zu überprüfen hat. Der Burgenländische Landesjagdverband hat geeignete Abzugeisen und mit einer PrüfnummerRegisternummer zu versehen hat. Diese Prüfnummer sowie NameRegisternummer ist in ein Verzeichnis gemeinsam mit dem Jagdrevier und dem Namen und der Anschrift der zur Aufstellung berechtigten Person sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Falle aufgestellt werden sollFallenstellerin oder des Fallenstellers aufzunehmen.
(6) Die Landesregierung hat mit Verordnung Bestimmungen über die Dauer, die und Lehrinhalte und die Prüfung der vom Burgenländischen Landesjagdverband abzuhaltenden Kurse für Fallenstellerinnen und Fallenstellervon Fallenstellerkursen sowie über die Art und die Prüfung der von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden Prüfung und über die Fallen und ihre Kennzeichnung mit Prüfnummern zu erlassen.