§ 52 Bgld. GVRG Antrag von Gemeindemitgliedern auf Durchführung einer Volksabstimmung

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.1996 bis 31.12.9999

Antrag auf Durchführung einer
Volksabstimmung

§ 52. (1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,

b)

das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung,

c)

eine Begründung,

d)

die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters (§ 51 Abs. 2 lit. b),

(§ 51 Abs. 2 lit. b),

e)

die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters.

(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 54 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.

Stand vor dem 20.05.1996

In Kraft vom 12.10.1988 bis 20.05.1996

Antrag auf Durchführung einer
Volksabstimmung

§ 52. (1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung ist an den Gemeinderat zu richten und innerhalb von zwei Monaten nach Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses (§ 50 Abs. 3) beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung und das Datum des Gemeinderatsbeschlusses,

b)

das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung,

c)

eine Begründung,

d)

die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters (§ 51 Abs. 2 lit. b),

(§ 51 Abs. 2 lit. b),

e)

die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters.

(3) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung kann bis zur Entscheidung durch den Gemeinderat (§ 54 Abs. 1) vom Bevollmächtigten zurückgezogen werden.

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