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Unterstützungslisten
§ 47. (1) Gemeindemitglieder, die die Bürgerinitiative unterstützen, haben ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in Unterstützungslisten einzutragen.
(2) Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten:
a) | den vollen Wortlaut der Bürgerinitiative (§ 45 Abs. 2), | |||||||||
b) | die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Bürgerinitiative unterstützen. | |||||||||
Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Bürgerinitiative. |
(3) Jedes Gemeindemitglied darf sich nur einmal in die Unterstützungslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
Unterstützungslisten
§ 47. (1) Gemeindemitglieder, die die Bürgerinitiative unterstützen, haben ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Familien- und Vornamen, ihr Geburtsdatum sowie die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, in Unterstützungslisten einzutragen.
(2) Die Unterstützungslisten sind fortlaufend zu numerieren. Sie haben vor der ersten Eintragung zu enthalten:
a) | den vollen Wortlaut der Bürgerinitiative (§ 45 Abs. 2), | |||||||||
b) | die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Eintragung die Bürgerinitiative unterstützen. | |||||||||
Auf den weiteren angeschlossenen Blättern genügt der Hinweis auf den Gegenstand der Bürgerinitiative. |
(3) Jedes Gemeindemitglied darf sich nur einmal in die Unterstützungslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.