§ 46 Bgld. GVRG Unterstützungsberechtigung

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2005 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung einer Bürgerinitiative sind alle Gemeindemitglieder berechtigt, die am Stichtagspätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sindbesitzen. Bei einer Bürgerinitiative für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) mußmuss das die Bürgerinitiative unterstützende Gemeindemitglied im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.

(2) Als Stichtag gilt der Tag der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt (Magistrat).

Stand vor dem 13.05.2005

In Kraft vom 21.05.1996 bis 13.05.2005

(1) Zur Unterstützung einer Bürgerinitiative sind alle Gemeindemitglieder berechtigt, die am Stichtagspätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sindbesitzen. Bei einer Bürgerinitiative für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) mußmuss das die Bürgerinitiative unterstützende Gemeindemitglied im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.

(2) Als Stichtag gilt der Tag der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt (Magistrat).

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