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(1) Zur Unterstützung einer Bürgerinitiative sind alle Gemeindemitglieder berechtigt, die am Stichtagspätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sindbesitzen. Bei einer Bürgerinitiative für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) mußmuss das die Bürgerinitiative unterstützende Gemeindemitglied im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.
(1) Zur Unterstützung einer Bürgerinitiative sind alle Gemeindemitglieder berechtigt, die am Stichtagspätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht zum Gemeinderat ausgeschlossen sindbesitzen. Bei einer Bürgerinitiative für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) mußmuss das die Bürgerinitiative unterstützende Gemeindemitglied im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.