§ 151i Bgld. GemBG 2014 Aus- und Fortbildung, Ausbildungsphase

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fachkräfte sowie auf Helferinnen und Helfer nicht anzuwenden.

(2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.Die Paragraphen 15,, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (Paragraph 32, Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 30.09.2024
(1) Die §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fachkräfte sowie auf Helferinnen und Helfer nicht anzuwenden.

(2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.Die Paragraphen 15,, 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (Paragraph 32, Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.

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