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(2) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b1 oder gb1 ist
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(3) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 oder gb2 ist
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(4) Die Nichterfüllung des Erfordernisses nach Abs. 3 Z 2 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist. In diesem Fall ist das Dienstverhältnis auf längstens drei Jahre zu befristen. Nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Abs. 3 Z 2 kann das Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt oder als befristetes unter Beachtung des § 145 Abs. 3 fortgesetzt werden.
(5) Für von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem solchen Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der einer der in den Abs. 2 und 3 angeführten Verwendungen im Wesentlichen entspricht, gilt zusätzlich folgendes:
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(2) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b1 oder gb1 ist
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(3) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 oder gb2 ist
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(4) Die Nichterfüllung des Erfordernisses nach Abs. 3 Z 2 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist. In diesem Fall ist das Dienstverhältnis auf längstens drei Jahre zu befristen. Nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Abs. 3 Z 2 kann das Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt oder als befristetes unter Beachtung des § 145 Abs. 3 fortgesetzt werden.
(5) Für von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem solchen Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der einer der in den Abs. 2 und 3 angeführten Verwendungen im Wesentlichen entspricht, gilt zusätzlich folgendes:
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