Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. G-PVWO

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Bgld. G-PVWO
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2000 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung - Bgld. G-PVWO)

StF: LGBl. Nr. 33/2000

§ 1 Bgld. G-PVWO Personalvertreterwahlausschuss


(1) Bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalvertreterwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:

1.

Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Personalvertreterwahlausschuss ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

2.

Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Personalvertreterwahlausschuss zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Personalvertreterausschussmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist.

3.

Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Personalvertreterwahlausschusses besetzt, so ist festzusetzen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Personalvertreterausschuss fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.

4.

Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Personalvertreterwahlausschuss, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anlässlich der Wahl des Personalvertreterausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verbleiben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Personalvertreterwahlausschuss, so entscheidet unter diesen das Los.

(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalvertreterwahlausschusses dem Vorsitzenden des Personalvertreterausschusses - wenn ein Zentralausschuss besteht, dessen Vorsitzendem - und den anderen im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.

(3) Der Personalvertreterausschuss - wenn ein Zentralausschuss besteht dieser - hat seinen Beschluss über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalvertreterwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, vom Personalvertreterausschuss - wenn ein Zentralausschuss besteht, von diesem - kundzumachen.

§ 2 Bgld. G-PVWO Wahlzeugen


Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 6 Bgld. G-PVG) in den Personalvertreterwahlausschuss zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, dass er berechtigt ist, an den Sitzungen des Personalvertreterwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 3 Bgld. G-PVWO Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung


(1) Der Personalvertreterwahlausschuss, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht dieser, hat den Beschluss betreffend die Ausschreibung der Wahl des Personalvertreterausschusses dem Bürgermeister und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung unter Berücksichtigung der achtwöchigen Frist des § 19 Abs. 1 Bgld. G-PVG erfolgen kann. Der Bürgermeister hat unverzüglich nach der Zustellung die Ausschreibung der Wahl aller Personalvertreterausschüsse der Gemeinde am gleichen Tag durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Dienststellenleiter hat die Ausschreibung unverzüglich an den für die Information der Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Der Zentralwahlausschuss hat den Beschluss betreffend die Ausschreibung der Wahl des Personalvertreterausschusses auch dem Personalvertreterwahlausschuss schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Personalvertreterwahlausschuss hat spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

1.

den Hinweis, dass die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag an dieser Stelle verlautbart werden;

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalvertreterausschusses;

3.

den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 5) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

4.

die Frist (§ 19 Abs. 2 Bgld. G-PVG), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;

5.

den Hinweis, dass Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 6 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

6.

den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalvertreterausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten;

schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss;

7.

den Hinweis, dass die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag am gleichen Ort, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden;

8.

den Hinweis, dass Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

9.

den Hinweis, dass das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, dass aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl nicht an dem Ort, an dem sie ihr Stimmrecht auszuüben haben, anwesend sein können, beim Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post beantragen können.

(3) Die vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel anzuschlagen. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen, in einer zusammengefassten Dienststelle (§ 5 Bgld. G-PVG) in jeder ihr angehörenden Dienststelle im Sinne des § 4 Bgld. G-PVG, anzuschlagen, so dass alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.

§ 4 Bgld. G-PVWO Verzeichnis der Bediensteten


(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Personalvertreterwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Kundmachung der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen und die Geburtsdaten der Bediensteten zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 Bgld. G-PVG von Bedeutung sind.

(3) In das Verzeichnis sind nur Bedienstete im Sinne des § 1 Bgld. G-PVG aufzunehmen.

§ 5 Bgld. G-PVWO Verfassen der Wählerliste


(1) Der Personalvertreterwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 4) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet,

1.

die am Tage der Kundmachung der Wahlausschreibung nicht mindestens einen Monat dem Dienststand der Gemeinde angehören;

2.

die gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. G-PVG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuss die Wählerliste zu verfassen.

§ 6 Bgld. G-PVWO Auflegen der Wählerliste; Einwendungen gegen die Wählerliste


(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in jeder Dienststelle im Sinne des § 4 Bgld. G-PVG, die in den Wirkungsbereich des zu wählenden Personalvertreterausschusses fällt, aufzulegen (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. G-PVG). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Der Personalvertreterwahlausschuss hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Personalvertreterwahlausschuss die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtig zu stellen.

(3) Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Personalvertreterwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegrafisch einzubringen, zu begründen und an den Personalvertreterwahlausschuss zu richten. Der Personalvertreterwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Der Personalvertreterwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.

§ 7 Bgld. G-PVWO Einbringung und Inhalt der Wahlvorschläge


(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) ist vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Der Wahlvorschlag hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 8 Bgld. G-PVWO Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge


(1) Der Personalvertreterwahlausschuss hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag auch noch nach Ablauf der Frist für die Mängelbehebung fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 4 und 5 Bgld. G-PVG) fehlt, sind vom Personalvertreterwahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Personalvertreterwahlausschuss darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

1.

nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) überreicht wurde;

2.

nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) trägt;

3.

nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 4 und 5 Bgld. G-PVG) enthält;

4.

die vom Personalvertreterwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.

(3) Die Wählergruppe (§ 19 Abs. 5 Bgld. G-PVG) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(4) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Personalvertreterwahlausschuss ist vom Personalvertreterwahlausschuss nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass dem Personalvertreterwahlausschuss glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterschrift bestimmt worden ist.

(5) Die Entscheidung des Personalvertreterwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 19 Abs. 12 Bgld. G-PVG) bekämpft werden.

§ 9 Bgld. G-PVWO Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post


(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post gemäß § 19 Abs. 7 Bgld. G-PVG (im Folgenden “Briefwahl” genannt) muss beim Personalvertreterwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem Wahltag möglich ist, dass sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Personalvertreterwahlausschuss die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Personalvertreterwahlausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, dass die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.

(3) Stellt der Personalvertreterwahlausschuss fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

1.

einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 12),

2.

einen amtlichen Stimmzettel (§ 13) und

3.

einen mit der Adresse des Personalvertreterwahlausschusses sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten vorgesehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

(5) Stellt der Personalvertreterwahlausschuss fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Personalvertreterwahlausschuss schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

§ 10 Bgld. G-PVWO Wahlvorbereitung


(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.

(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, sind in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung (§ 3 Abs. 3) zu verlautbaren.

(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 19 Abs. 4 Bgld. G-PVG bestimmten Zeit an dem gemäß § 19 Abs. 4 Bgld. G-PVG bestimmten Ort stattzufinden. Der Wahlort muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.

§ 11 Bgld. G-PVWO Wahlzelle


Der Personalvertreterwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 44 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

§ 12 Bgld. G-PVWO Wahlkuverts


Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

§ 13 Bgld. G-PVWO Stimmzettel


(1) Die Wahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Personalvertreterwahlausschusses - wenn ein

Zentralwahlausschuss besteht auf dessen Anordnung -

hergestellt werden. Eine entsprechende Reserve bis zu höchstens 50 % der Wahlberechtigten ist vorzusehen.

(3) Besteht ein Zentralwahlausschuss, so sind die amtlichen Stimmzettel vom Zentralwahlausschuss entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 % dem Personalvertreterwahlausschuss zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuss.

(4) Der Zentralwahlausschuss kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Personalvertreterwahlausschuss überlassen. In jedem Fall hat der Personalvertreterwahlausschuss vorzusorgen, dass aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.

§ 14 Bgld. G-PVWO Gültigkeit des Stimmzettels


Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

1.

in einem einzigen der neben den Wählergruppenbezeichnungen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder

2.

die Wählergruppenbezeichnung einer einzigen Wählergruppe auf andere Weise anzeichnet oder

3.

die Wählergruppenbezeichnungen der übrigen Wählergruppen durchstreicht oder

4.

die Bezeichnung einer einzigen Wählergruppe auf dem Stimmzettel anbringt.

§ 15 Bgld. G-PVWO Ungültigkeit des Stimmzettels


(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte oder

3.

überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder

4.

zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

§ 16 Bgld. G-PVWO Leitung der Wahlhandlung


Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Burgenländischen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.

§ 17 Bgld. G-PVWO Beginn der Wahlhandlung


(1) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 13 Abs. 3 übernommenen oder gemäß § 13 Abs. 2 auf Anordnung des Personalvertreterwahlausschusses hergestellten amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, vor dem Personalvertreterwahlausschuss diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 13 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Personalvertreterwahlausschuss davon zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.

§ 18 Bgld. G-PVWO Vornahme der Wahl


(1) Die Wahl wird, soweit im § 20 nicht anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Personalvertreterausschusses nur eine Stimme.

(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Personalvertreterwahlausschuss. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 17 Abs. 1) festzuhalten.

(4) Erscheint ein Bediensteter zur Wahl, der gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. G-PVG das Wahlrecht nicht mehr besitzt, so hat der Personalvertreterwahlausschuss festzustellen, dass das Wahlrecht des Bediensteten erloschen ist.

§ 19 Bgld. G-PVWO Stimmabgabe


(1) Der Wähler hat vor den Personalvertreterwahlausschuss zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 12) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 13) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Personalvertreterwahlausschuss durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.

(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 9), kann seine Stimme auch unmittelbar persönlich vor dem Personalvertreterwahlausschuss abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 17 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen.

(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

§ 20 Bgld. G-PVWO Briefwahl


(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 9), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Personalvertreterwahlausschuss durch die Post zusenden. Der Stimmzettel muss sich in dem vom Personalvertreterwahlausschuss übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Personalvertreterwahlausschuss ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postweg dem Personalvertreterwahlausschuss zu übermitteln.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Personalvertreterwahlausschuss einlangt.

(3) Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 21 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses vor diesem Ausschuss die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 19 Abs. 3) mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Personalvertreterwahlausschuss zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Personalvertreterwahlausschuss bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 19 Abs. 4) und Briefumschläge von Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 2 Bgld. G-PVG das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” oder “Wahlrecht unmittelbar ausgeübt” oder “Nicht wahlberechtigt” zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 17 Abs. 1) zu vermerken.

§ 21 Bgld. G-PVWO Vorbereitung der Ermittlung des Wahlergebnisses


(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses mit dem Ablauf der gemäß § 19 Abs. 4 Bgld. G-PVG festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

§ 22 Bgld. G-PVWO Ermittlung des Wahlergebnisses, Mandatszuteilung


(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

1.

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses die fünftgrößte der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen.

2.

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

3.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 17 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzuschließen.

§ 23 Bgld. G-PVWO Mandatszuteilung an die Bewerber


(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 19 Abs. 10 Bgld. G-PVG).

§ 24 Bgld. G-PVWO Wahlakten


(1) Die Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Personalvertreterwahlausschusses zu versiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Personalvertreterwahlausschusses aufzubewahren.

§ 25 Bgld. G-PVWO Verkündung des Wahlergebnisses


Die Gewählten sind vom Personalvertreterwahlausschuss unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Personalvertreterwahlausschusses.

§ 26 Bgld. G-PVWO Wahlanfechtung


(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 19 Abs. 13 Bgld. G-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

§ 27 Bgld. G-PVWO Zentralwahlausschuss


Auf die Bildung des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Zentralausschuss entspricht. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Zentralausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.

§ 28 Bgld. G-PVWO Einladung zur Wahl des Zentralausschusses


Vor der Einladung zur Wahl des Zentralausschusses (§ 22 Abs. 1 Bgld. G-PVG) hat der Vorsitzende des Zentralwahlausschusses die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse aufzufordern, innerhalb von fünf Tagen die wahlberechtigten Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 3 Bgld. G-PVG) dem Zentralwahlausschuss bekannt zu geben. Nach dem Ablauf dieser Frist hat der Zentralwahlausschuss die Mitglieder und die von ihnen fristgerecht bekannt gegebenen Ersatzmitglieder der Personalvertreterausschüsse zur Wahl des Zentralausschusses unter Angabe von Zeit und Ort der Wahl einzuladen.

§ 29 Bgld. G-PVWO Wahlvorschläge


(1) Die Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 2 Bgld. G-PVG) müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses eingebracht werden.

(2) § 7 und § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 30 Bgld. G-PVWO Wahlverfahren


(1) Über die Wahl des Zentralausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) §§ 22, 23 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 31 Bgld. G-PVWO Sinngemäße Anwendung des 1. Abschnittes


Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 20 Bgld. G-PVG) finden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß Anwendung.

§ 32 Bgld. G-PVWO Wahlzeugen


Jede für die Wahl der Vertrauensperson kandidierende Wählergruppe hat das Recht, für die Durchführung der Wahlhandlung (Stimmabgabe), die Stimmenauszählung, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Beurkundung des Wahlergebnisses in der Niederschrift einen Wahlzeugen zu entsenden. § 16 Abs. 6 zweiter und dritter Satz Bgld. G-PVG ist sinngemäß anzuwenden.

§ 33 Bgld. G-PVWO Fristen


(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.

§ 34 Bgld. G-PVWO Übergangsbestimmungen


(1) Die Personalvertreterwahlausschüsse sind von den im § 37 Abs. 3 Bgld. G-PVG genannten Dienststellenleitern, der Zentralwahlausschuss ist vom Bürgermeister spätestens acht Wochen vor dem Wahltag der erstmaligen Wahl der Personalvertreter (§ 37 Abs. 1 Bgld. G-PVG) zu bestellen.

(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu enthalten. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tag der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 8) einen Vertreter in den Wahlausschuss zu entsenden. Zur Entsendung eines Vertreters in den Zentralwahlausschuss ist auch eine wahlwerbende Gruppe berechtigt, die nicht für die Wahl aller Personalvertreterausschüsse Wahlvorschläge eingebracht hat. Der Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (§ 7 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuss Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (§ 8 Abs. 3), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.

§ 35 Bgld. G-PVWO Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.

Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung (Bgld. G-PVWO) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. April 2000 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter der Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung - Bgld. G-PVWO)

StF: LGBl. Nr. 33/2000

Änderung

LGBl. Nr. 16/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des 3. Abschnittes, insbesondere der §§ 14 bis 16 und 19 bis 24 des Burgenländischen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes (Bgld. G-PVG), LGBl. Nr. 78/1999, wird verordnet:

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