§ 32 Bgld. G-PVWO Wahlzeugen

Bgld. G-PVWO - Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Jede für die Wahl der Vertrauensperson kandidierende Wählergruppe hat das Recht, für die Durchführung der Wahlhandlung (Stimmabgabe), die Stimmenauszählung, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Beurkundung des Wahlergebnisses in der Niederschrift einen Wahlzeugen zu entsenden. § 16 Abs. 6 zweiter und dritter Satz Bgld. G-PVG ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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