Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 20 Bgld. G-PVG) finden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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