§ 1 Bgld. G-PVWO Personalvertreterwahlausschuss

Bgld. G-PVWO - Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalvertreterwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:

1.

Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Personalvertreterwahlausschuss ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.

2.

Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Personalvertreterwahlausschuss zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Personalvertreterausschussmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist.

3.

Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Personalvertreterwahlausschusses besetzt, so ist festzusetzen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Personalvertreterausschuss fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.

4.

Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Personalvertreterwahlausschuss, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anlässlich der Wahl des Personalvertreterausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verbleiben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Personalvertreterwahlausschuss, so entscheidet unter diesen das Los.

(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalvertreterwahlausschusses dem Vorsitzenden des Personalvertreterausschusses - wenn ein Zentralausschuss besteht, dessen Vorsitzendem - und den anderen im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.

(3) Der Personalvertreterausschuss - wenn ein Zentralausschuss besteht dieser - hat seinen Beschluss über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalvertreterwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, vom Personalvertreterausschuss - wenn ein Zentralausschuss besteht, von diesem - kundzumachen.

In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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