(1) Die Wahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Personalvertreterwahlausschusses - wenn ein
Zentralwahlausschuss besteht auf dessen Anordnung -
hergestellt werden. Eine entsprechende Reserve bis zu höchstens 50 % der Wahlberechtigten ist vorzusehen.
(3) Besteht ein Zentralwahlausschuss, so sind die amtlichen Stimmzettel vom Zentralwahlausschuss entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 % dem Personalvertreterwahlausschuss zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuss.
(4) Der Zentralwahlausschuss kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Personalvertreterwahlausschuss überlassen. In jedem Fall hat der Personalvertreterwahlausschuss vorzusorgen, dass aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.
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