(1) Der Personalvertreterwahlausschuss, wenn ein Zentralwahlausschuss besteht dieser, hat den Beschluss betreffend die Ausschreibung der Wahl des Personalvertreterausschusses dem Bürgermeister und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung unter Berücksichtigung der achtwöchigen Frist des § 19 Abs. 1 Bgld. G-PVG erfolgen kann. Der Bürgermeister hat unverzüglich nach der Zustellung die Ausschreibung der Wahl aller Personalvertreterausschüsse der Gemeinde am gleichen Tag durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Dienststellenleiter hat die Ausschreibung unverzüglich an den für die Information der Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Der Zentralwahlausschuss hat den Beschluss betreffend die Ausschreibung der Wahl des Personalvertreterausschusses auch dem Personalvertreterwahlausschuss schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Personalvertreterwahlausschuss hat spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
1. | den Hinweis, dass die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag an dieser Stelle verlautbart werden; | |||||||||
2. | die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalvertreterausschusses; | |||||||||
3. | den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 5) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können; | |||||||||
4. | die Frist (§ 19 Abs. 2 Bgld. G-PVG), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt; | |||||||||
5. | den Hinweis, dass Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 6 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben; | |||||||||
6. | den Hinweis, dass Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, dass die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalvertreterausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; | |||||||||
schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muss; | ||||||||||
7. | den Hinweis, dass die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag am gleichen Ort, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschluss an diese Kundmachung angeschlagen werden; | |||||||||
8. | den Hinweis, dass Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können; | |||||||||
9. | den Hinweis, dass das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, dass aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl nicht an dem Ort, an dem sie ihr Stimmrecht auszuüben haben, anwesend sein können, beim Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post beantragen können. |
(3) Die vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel anzuschlagen. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen, in einer zusammengefassten Dienststelle (§ 5 Bgld. G-PVG) in jeder ihr angehörenden Dienststelle im Sinne des § 4 Bgld. G-PVG, anzuschlagen, so dass alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
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