(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
1. | Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei fünf Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses die fünftgrößte der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. | |||||||||
2. | Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. | |||||||||
3. | Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. |
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 17 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzuschließen.
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