(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, sind in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung (§ 3 Abs. 3) zu verlautbaren.
(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 19 Abs. 4 Bgld. G-PVG bestimmten Zeit an dem gemäß § 19 Abs. 4 Bgld. G-PVG bestimmten Ort stattzufinden. Der Wahlort muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.
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