Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Gewählten sind vom Personalvertreterwahlausschuss unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Personalvertreterwahlausschusses.
In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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