Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Burgenländischen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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