§ 8 Bgld. G-PVWO Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge

Bgld. G-PVWO - Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Personalvertreterwahlausschuss hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag auch noch nach Ablauf der Frist für die Mängelbehebung fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 4 und 5 Bgld. G-PVG) fehlt, sind vom Personalvertreterwahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Personalvertreterwahlausschuss darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

1.

nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) überreicht wurde;

2.

nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) trägt;

3.

nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 4 und 5 Bgld. G-PVG) enthält;

4.

die vom Personalvertreterwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.

(3) Die Wählergruppe (§ 19 Abs. 5 Bgld. G-PVG) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(4) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Personalvertreterwahlausschuss ist vom Personalvertreterwahlausschuss nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass dem Personalvertreterwahlausschuss glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterschrift bestimmt worden ist.

(5) Die Entscheidung des Personalvertreterwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 19 Abs. 12 Bgld. G-PVG) bekämpft werden.

In Kraft seit 01.03.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Bgld. G-PVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. G-PVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Bgld. G-PVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Bgld. G-PVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Bgld. G-PVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 Bgld. G-PVWO
§ 9 Bgld. G-PVWO