(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 19 Abs. 10 Bgld. G-PVG).
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