§ 23 Bgld. G-PVWO Mandatszuteilung an die Bewerber

Bgld. G-PVWO - Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 19 Abs. 10 Bgld. G-PVG).

In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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