(1) Die Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Personalvertreterwahlausschusses zu versiegeln ist.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Personalvertreterwahlausschusses aufzubewahren.
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