(1) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in jeder Dienststelle im Sinne des § 4 Bgld. G-PVG, die in den Wirkungsbereich des zu wählenden Personalvertreterausschusses fällt, aufzulegen (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz Bgld. G-PVG). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Der Personalvertreterwahlausschuss hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Personalvertreterwahlausschuss die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtig zu stellen.
(3) Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Personalvertreterwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegrafisch einzubringen, zu begründen und an den Personalvertreterwahlausschuss zu richten. Der Personalvertreterwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Der Personalvertreterwahlausschuss ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
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