Vor der Einladung zur Wahl des Zentralausschusses (§ 22 Abs. 1 Bgld. G-PVG) hat der Vorsitzende des Zentralwahlausschusses die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse aufzufordern, innerhalb von fünf Tagen die wahlberechtigten Ersatzmitglieder (§ 14 Abs. 3 Bgld. G-PVG) dem Zentralwahlausschuss bekannt zu geben. Nach dem Ablauf dieser Frist hat der Zentralwahlausschuss die Mitglieder und die von ihnen fristgerecht bekannt gegebenen Ersatzmitglieder der Personalvertreterausschüsse zur Wahl des Zentralausschusses unter Angabe von Zeit und Ort der Wahl einzuladen.
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