(1) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Personalvertreterwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 13 Abs. 3 übernommenen oder gemäß § 13 Abs. 2 auf Anordnung des Personalvertreterwahlausschusses hergestellten amtlichen Stimmzettel bekannt zu geben, vor dem Personalvertreterwahlausschuss diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 13 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Personalvertreterwahlausschuss davon zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern des Personalvertreterwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
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