(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post gemäß § 19 Abs. 7 Bgld. G-PVG (im Folgenden “Briefwahl” genannt) muss beim Personalvertreterwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem Wahltag möglich ist, dass sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Personalvertreterwahlausschuss die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Personalvertreterwahlausschuss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, dass die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.
(3) Stellt der Personalvertreterwahlausschuss fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:
1. | einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 12), | |||||||||
2. | einen amtlichen Stimmzettel (§ 13) und | |||||||||
3. | einen mit der Adresse des Personalvertreterwahlausschusses sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten vorgesehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag). |
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5) Stellt der Personalvertreterwahlausschuss fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Personalvertreterwahlausschuss schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
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