§ 10 Bgld. FFG

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 10,

Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der einzelnen Familienmitglieder gebildet(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Die Gewichtungseinheit für die miteinzubeziehenden Familienmitglieder wird wie folgt festgelegt:92 aus 2023,)

1.

für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber

1,0

2.

für die Partnerin oder den Partner

0,8

3.

für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne von § 6 besteht

0,5

4.

für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher

1,2.

Stand vor dem 19.12.2023

In Kraft vom 27.04.2007 bis 19.12.2023
Paragraph 10,

Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der einzelnen Familienmitglieder gebildet(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Die Gewichtungseinheit für die miteinzubeziehenden Familienmitglieder wird wie folgt festgelegt:92 aus 2023,)

1.

für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber

1,0

2.

für die Partnerin oder den Partner

0,8

3.

für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne von § 6 besteht

0,5

4.

für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher

1,2.

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