§ 10 Bgld. FFG Gewichtungsfaktoren

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2007 bis 31.12.9999

Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der einzelnen Familienmitglieder gebildet. Die Gewichtungseinheit für die einzelnenmiteinzubeziehenden Familienmitglieder wird wie folgt festgelegt:

für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen 1,0
für einen zweiten Erwachsenen 0,8
für jedes unterhaltspflichtige Kind 0,5
für Alleinerzieher/Innen 1,2.

1.

für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber

1,0

2.

für die Partnerin oder den Partner

0,8

3.

für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne von § 6 besteht

0,5

4.

für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher

1,2.

Stand vor dem 26.04.2007

In Kraft vom 29.06.1999 bis 26.04.2007

Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der einzelnen Familienmitglieder gebildet. Die Gewichtungseinheit für die einzelnenmiteinzubeziehenden Familienmitglieder wird wie folgt festgelegt:

für einen unterhaltspflichtigen Erwachsenen 1,0
für einen zweiten Erwachsenen 0,8
für jedes unterhaltspflichtige Kind 0,5
für Alleinerzieher/Innen 1,2.

1.

für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber

1,0

2.

für die Partnerin oder den Partner

0,8

3.

für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne von § 6 besteht

0,5

4.

für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher

1,2.

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