Benützungsfertig ist ein Gebäude oder Gebäudeteil mit jenem Tag, mit dem die Behörde die Benützung für zulässig erklärt hat. Als benützungsfertig im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Gebäude oder Gebäudeteil auch mit der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung. Der Abschlag beträgt jährlich
a) allgemein | 1.3 v. H., |
b) bei Gebäuden, die der gewerblichen Beherbergung dienen | 2.0 v. H., |
c) bei Lagerhäusern und Kühlhäusern | 2.0 v. H., |
d) bei Fabriksgebäuden, Werkstättengebäuden, Garagen, Lagerhäusern und Kühlhäusern, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, weiters bei offenen Hallen, soweit sie nicht unter lit. e oder f fallend) bei Fabriksgebäuden, Werkstättengebäuden, Garagen, Lagerhäusern und Kühlhäusern, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, weiters bei offenen Hallen, soweit sie nicht unter Litera e, oder f fallen | 2.5 v. H., |
e) bei leichter oder behelfsmäßiger Bauweise | 3.0 v. H., |
f) bei einfachen Holzgebäuden oder offenen Hallen in Holzkonstruktion | 5.0 v. H. |
des Neuherstellungswertes. Bei noch benützbaren Gebäuden oder Gebäudeteilen darf der Abschlag in den Fällen gemäß lit. a und b nicht mehr als 70 v. H., in den Fällen gemäß lit. c bis f nicht mehr als 80 v. H. betragen.des Neuherstellungswertes. Bei noch benützbaren Gebäuden oder Gebäudeteilen darf der Abschlag in den Fällen gemäß Litera a und b nicht mehr als 70 v. H., in den Fällen gemäß Litera c bis f nicht mehr als 80 v. H. betragen.
1. zu Abs. 3 wie wird die Kubatur bei einem mehrstöckigen Gebäude berechnet? von Fußbodenoberkante (FOK) zum nächst höhernen Stockwerk FOK? ist im untersten Geschoß (analog der Umwandung) auch der Fußbodenaufbau inkl Fundamentplatte dazuzuzählen? 2. zu §53a gibt es Anhaltswerte dafür, was ... mehr lesen...
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