Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 13.12.1972 bis 31.12.9999
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