Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Landwirtschaft, auf der sich ein Wohngebäude befindet, das schon zum Bewertungsstichtag (Nachfeststellung zum 1. Jänner 1982) und auch danach leer stand. Die belangte Behörde sah in diesem Gebäude mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid ein sonstiges bebautes Grundstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z. 5 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/BewG (Punkt 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides), dessen Einheitswert sie zum... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §53 Abs10;BewG 1955 §53 Abs3;BewG 1955 §53 Abs4;BewG 1955 §53 Abs5;BewG 1955 §53 Abs6;BewG 1955 §53a; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 412;
Rechtssatz: Die Gebäudebewertung gem § 53 Abs 3 bis 6 im Zusammenhalt mit § 53a BewG stellt im wesentlichen eine Bewertung nach der Bauweise und Ausstattung des Gebäudes mit einer pauschalen Berücksichtigung des Alte... mehr lesen...