Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsZum Grundvermögen gehört nicht Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
(2)Absatz 2Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als Land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B., wenn sie hienach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind.
(3)Absatz 3Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61).Zum Grundvermögen gehören nicht die Betriebsgrundstücke (Paragraph 60,) und die Gewerbeberechtigungen (Paragraph 61,).
In Kraft seit 30.07.1955 bis 31.12.9999
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