Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsZum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb).
(2)Absatz 2Auf die Weinbaubetriebe finden die §§ 30 bis 32 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 bis § 44 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 6 etwas anderes ergibt.Auf die Weinbaubetriebe finden die Paragraphen 30 bis 32 Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 4 bis Paragraph 44, entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Absatz 3 bis 6 etwas anderes ergibt.
(3)Absatz 3Zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gehören auch die Weinvorräte, die aus der Ernte der letzten zwei Jahre stammen oder die sich bei gemeinüblicher Bewirtschaftung noch im Ausbau befinden. Hiezu gehören jedoch nicht Vorräte an Weinen solcher Jahrgänge, die ihrer besonderen Eigenart wegen über die regelmäßige Ausbauzeit hinaus einer Kellerbehandlung unterzogen werden.
(4)Absatz 4Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 (Weinbauhauptvergleichsbetrieb) ist nach Beratung in der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates (Abs. 6) vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung (§ 44) im Verhältnis der Ertragsfähigkeit zum Hektarsatz gemäß § 38 Abs. 1 festzulegen.Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 (Weinbauhauptvergleichsbetrieb) ist nach Beratung in der Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates (Absatz 6,) vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung (Paragraph 44,) im Verhältnis der Ertragsfähigkeit zum Hektarsatz gemäß Paragraph 38, Absatz eins, festzulegen.Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit von Weinbaubetrieben sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsDie natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 sowie die regionalen weinbauklimatischen Verhältnisse;Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 sowie die regionalen weinbauklimatischen Verhältnisse;
2.Ziffer 2die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
a)Litera aLage des Hofes in Hinblick auf Vermarktungsmöglichkeiten der Erzeugnisse,
b)Litera btatsächliche Vermarktungsverhältnisse des Betriebes,
c)Litera cGröße und Hangneigung der Betriebsflächen und
d)Litera dBetriebsgröße.
3.Ziffer 3Ertragssteigerungen aus Buschenschank sind unbeschadet des § 40 Z 1 lit. c gesondert durch Zuschlag zu berücksichtigen.Ertragssteigerungen aus Buschenschank sind unbeschadet des Paragraph 40, Ziffer eins, Litera c, gesondert durch Zuschlag zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Bei der Feststellung des Einheitswertes eines Weinbaubetriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten.Bei der Feststellung des Einheitswertes eines Weinbaubetriebes sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, durch Ermittlung des Hektarsatzes nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten.
(6)Absatz 6Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein muss. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.Für die Weinbauabteilung des Bewertungsbeirates treten an die Stelle der im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen, wovon jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein muss. An die Stelle der in Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, bezeichneten zwei Mitglieder tritt ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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