Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEinen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1.Ziffer einsKapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2.Ziffer 2Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
3.Ziffer 3Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
4.Ziffer 4sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;
5.Ziffer 5Kreditinstitute des öffentlichen Rechtes, Sparkassen;
6.Ziffer 6offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften;weiters ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(2)Absatz 2Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (§ 79 Abs. 2 Z 3).Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3,).
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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