Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsZum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
1.Ziffer einsDas der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
2.Ziffer 2das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
3.Ziffer 3das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
(2)Absatz 2Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (§ 44).Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2,, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins,, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (Paragraph 44,).
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.Absatz eins, gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.
In Kraft seit 15.12.2012 bis 31.12.9999
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