(1) Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
1. | Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen; | |||||||||
2. | das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen; | |||||||||
3. | das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien). |
(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (§ 44).
(3) Abs. 1 gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.
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