Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen
1.Ziffer einsbei der Beschreibung der Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes (§ 34 Abs. 1),bei der Beschreibung der Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes (Paragraph 34, Absatz eins,),
2.Ziffer 2bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe,
3.Ziffer 3bei der Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe,
4.Ziffer 4bei der Festsetzung der Hektarsätze gemäß § 38 Abs. 2,bei der Festsetzung der Hektarsätze gemäß Paragraph 38, Absatz 2,,
5.Ziffer 5bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.
In Kraft seit 23.06.1977 bis 31.12.9999
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