Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen
1. | bei der Beschreibung der Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes (§ 34 Abs. 1), | |||||||||
2. | bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe, | |||||||||
3. | bei der Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe, | |||||||||
4. | bei der Festsetzung der Hektarsätze gemäß § 38 Abs. 2, | |||||||||
5. | bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind. |
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