§ 43 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen

1.

bei der Beschreibung der Merkmale des Hauptvergleichsbetriebes (§ 34 Abs. 1),

2.

bei der Bestimmung der Vergleichsbetriebe,

3.

bei der Feststellung der Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe,

4.

bei der Festsetzung der Hektarsätze gemäß § 38 Abs. 2,

5.

bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.

In Kraft seit 23.06.1977 bis 31.12.9999
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