Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).
(2)Absatz 2Als Gewerbe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, zum Beispiel der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.
(3)Absatz 3Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 59 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.Als Gewerbe gilt unbeschadet des Paragraph 59, nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
In Kraft seit 30.07.1955 bis 31.12.9999
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